Wir, die FIR Aachen GmbH sowie die immatrikulierten Unternehmen und/oder Partnerunternehmen/Mitveranstalter legen großen Wert darauf, dass bei allen unseren Tätigkeiten deutsches und EU-Kartellrecht eingehalten werden. Bei Verstößen gegen das Kartellrecht drohen Bußgelder und Schadensersatzforderungen. Zudem drohen Reputationsschäden, die ebenfalls zu vermeiden sind.
Das Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB) untersagt insb. Vereinbarungen zwischen Wettbewerbenden zum Marktverhalten sowie das Offenlegen wettbewerbsrelevanter Informationen wie z. B. zu Preisen, Preisbestandteilen, Lieferfristen, Gewährleistung, Kosten, Kunden, Mengen, Innovationen.
Wettbewerbsbeschränkungen können vom Kartellverbot ausgenommen sein, weil sie im konkreten Einzelfall notwendig sind, um Effizienzen zu Gunsten der Verbrauchenden zu schaffen (z. B. qualitativ bessere Produkte) und wirksamer Restwettbewerb bestehen bleibt (§ 2 GWB, Art. 101 Abs. 3 AEUV). Für Kooperationen im Bereich F&E gibt es eine Reihe von Privilegien. Ausnahmen vom Kartellverbot bedürfen im Vorhinein einer Einzelfallprüfung.
Vor diesem Hintergrund verpflichten sich die Teilnehmenden bei Veranstaltungen die folgenden Verhaltensregeln einzuhalten und sich bei Unklarheiten an den jeweiligen Compliance-Officer zu wenden: