Wir, die FIR Aachen GmbH sowie die immatrikulierten Unternehmen und/oder Partnerunternehmen/Mitveranstalter legen großen Wert darauf, dass bei allen unseren Tätigkeiten deutsches und EU-Kartellrecht eingehalten werden. Bei Verstößen gegen das Kartellrecht drohen Bußgelder und Schadensersatzforderungen. Zudem drohen Reputationsschäden, die ebenfalls zu vermeiden sind.

Das Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB) untersagt insb. Vereinbarungen zwischen Wettbewerbenden zum Marktverhalten sowie das Offenlegen wettbewerbsrelevanter Informationen wie z. B. zu Preisen, Preisbestandteilen, Lieferfristen, Gewährleistung, Kosten, Kunden, Mengen, Innovationen.

Wettbewerbsbeschränkungen können vom Kartellverbot ausgenommen sein, weil sie im konkreten Einzelfall notwendig sind, um Effizienzen zu Gunsten der Verbrauchenden zu schaffen (z. B. qualitativ bessere Produkte) und wirksamer Restwettbewerb bestehen bleibt (§ 2 GWB, Art. 101 Abs. 3 AEUV). Für Kooperationen im Bereich F&E gibt es eine Reihe von Privilegien. Ausnahmen vom Kartellverbot bedürfen im Vorhinein einer Einzelfallprüfung.

Vor diesem Hintergrund verpflichten sich die Teilnehmenden bei Veranstaltungen die folgenden Verhaltensregeln einzuhalten und sich bei Unklarheiten an den jeweiligen Compliance-Officer zu wenden:

  • Die teilnehmenden und/oder immatrikulierten Unternehmen prüfen vorab und dokumentieren in eigener Verantwortung, ob ein bestimmtes Kooperationsvorhaben kartellrechtlich zulässig ist und welche Grundregeln zu beachten sind. Der verbindliche Kartellrechtsleitfaden des RWTH Aachen Campus kann jederzeit eingesehen werden.
  • Einer Vorab-Prüfung zu unterziehen sind insb. Kooperationsvorhaben zur Standardsetzung, Benchmarkings oder Abreden, welche die (kommerzielle) Verwertung von F&E-Ergebnissen zum Gegenstand haben.
  • Die Kommunikation zwischen den Teilnehmenden ist generell auf das für die Realisierung der jeweiligen Vorhaben Erforderliche zu beschränken.
  • Bei allen Veranstaltungen inklusive Pausen wird darauf geachtet, dass keine problematischen Themen und Vorhaben angesprochen werden. In Zweifelsfällen und bei Unsicherheiten wird ein Thema zurückgestellt, der Compliance-Officer informiert und Rechtsrat eingeholt.
  • Eine Veranstaltung wird abgebrochen, der Compliance-Officer informiert und Rechtsrat eingeholt, wenn der Eindruck entsteht, dass ein Kooperationsvorhaben zum Schein betrieben wird, z. B. zur Abstimmung von Preisen und Märkten, oder den koordinierten Verzicht auf Innovationstätigkeit zum Gegenstand hat.
  • Für Veranstaltungen wird im Regelfall eine Einladung, eine Tagesordnung und eine Anwesenheitsliste erstellt. Alle angesprochenen Themen und gefassten Beschlüsse sind dann zu protokollieren. Es werden keine Themen besprochen, die nicht in das Protokoll aufgenommen werden.
  • Einladung, Tagesordnung und Protokoll werden im Regelfall an alle Teilnehmenden zirkuliert. Alle Teilnehmenden sehen diese auf problematische und missverständliche Formulierungen durch und bitten, wenn nötig, um Berichtigung.


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